Dienstleistungen


Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser
 Für Ihre Sicherheit erbringen wir den erforderlichen
 Sicherheitsnachweis mit Mess und Prüfprotokoll

Art. 3 Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit

1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen gefährden.
2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC3 und CENELEC4. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen5.
3 Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen zur Vermeidung von Störungen

1 Elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglichist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass sie den bestimmungsgemässen Gebrauch von anderen elektrischen Installationen, elektrischen Erzeugnissen und Schwachstrominstallationen nicht in unzumutbarer Weise stören.
2 Störungsgefährdete elektrische Installationen müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und in Stand gehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Gebrauch nicht durch andere elektrischen Installationen oder elektrische Erzeugnisse in unzumutbarer Weise gestört wird.
3 Für die elektromagnetische Verträglichkeit von Erzeugnissen, die in die elektrische Installationen eingebaut oder daran angeschlossen werden, gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1976 über die elektromagnetische Verträglichkeit.
4 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 23. Dezember 1997 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.
5 Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Beeinflussungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet das Departement; es hört zuvor die beteiligten Kontrollstellen (Art. 21 EleG) an.

Art. 5 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation

1 Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installation ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entspricht. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.
2 Er hat zu diesem Zweck die technischen Unterlagen der Installation (z. B. Installationsschema, Installationspläne, Betriebsanleitungen usw.), die ihm vom Anlagenersteller oder Elektroplaner ausgehändigt werden müssen, während ihrer ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 während mindestens einer Kontrollperiode gemäss Anhang aufzubewahren.
3 Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.
4 Wer eine elektrische Installation, die im Eigentum eines Dritten steht, unmittelbar betreibt und nutzt, muss festgestellte Mängel dem Eigentümer bzw. dessen Vertreter nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.

Art. 31 Unabhängigkeit der Kontrollen

Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden.

Die ganze NIV 2018 können Sie hier als PDF-File herunterladen, speichern und gegebenenfalls ausdrucken: